Der Mietfahrzeug- resp. Leihfahrzeugvertrag (nachstehend Vertrag genannt) dauert vom Zeitpunkt der
Fahrzeugübernahme bis zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt der Fahrzeugrückgabe.
Der Vermieter resp. Verleiher (nachstehend Garage genannt) übergibt das Fahrzeug mit vollem Tank, sauber, geprüft,
mängelfrei und mit den erforderlichen Dokumenten. Mit der Übergabe des Fahrzeuges durch die Garage bzw. dessen
Vertreter, wird die Leistung der vereinbarten Kaution durch den Mieter resp. Entlehner (nachstehend Kunde genannt)
sofort fällig. Beanstandungen seitens des Kunden am Fahrzeug bzw. dessen Zubehör muss dieser der Garage
umgehend bei der Übernahme melden.
Das Fahrzeug mitsamt dessen Zubehör ist an der gemäss Vertrag zuständigen Rückgabestation zu der im Vertrag
angegebenen Zeit in ordnungsgemässen Zustand vollgetankt und sauber zurückzugeben. Bei Verspätung hat der Kunde
einen allfällig dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen und neben den allgemeinen Haftungsregeln auch für Zufall zu
haften. Gibt der Kunde das Fahrzeug nicht mit vollem Tank zurück, dann hat er die Kosten für den Kraftstoff sowie
Betankungsservice zu bezahlen. Wird das Fahrzeug ungereinigt zurückzugeben, so werden dafür notwendige
Tätigkeiten auf Rechnung des Kunden vorgenommen. Mit der Rückgabe des Fahrzeuges sind der Garage allfällige
Mängel und Schäden zu melden. Die Fahrzeugrückgabe kann nur innerhalb der ordentlichen Öffnungszeiten der Garage
und unmittelbar gegenüber der Garage bzw. deren Vertreter erfolgen. Das blosse Abstellen des Fahrzeuges bei der
Garage oder das blosse Abstellen ausserhalb der Öffnungszeiten unter Hinterlegung der Schlüssel zuhanden der
Garage stellen keine Rückgabe dar und befreien den Kunden nicht.
Eine Verlängerung der Vertragsdauer ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Garage vor Beendigung der laufenden
Vertragsdauer möglich. Die Garage kann ohne Angaben von Gründen die Verlängerung verweigern. Soweit einer
Verlängerung der Vertragsdauer zugestimmt wird, gelten alle Bedingung des ursprünglichen Vertrages weiter, sofern
schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wird.
Die vorzeitige Rückgabe im Rahmen des Mietvertrages berechtigt zu keinerlei Reduktionen oder Rückerstattungen.
Mängel, die der Kunde nicht selber beseitigen muss, hat der Kunde der Garage unverzüglich zu melden und deren
Weisungen hinsichtlich Mangelbehebung zu befolgen. Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Mängeln ist vorgängig
eine Kostengutsprache der Garage notwendig. Im Rahmen einer Kostengutsprache getätigte Auslagen werden dem
Kunden bei Rückgabe des Fahrzeuges auf Vorlage der entsprechenden Quittungen erstattet.
Bei Ereignissen wie Unfall, Diebstahl (Einbruch-Diebstahl/Veruntreuung usw.), Verlust, Brand, Wild- oder sonstigem
Schaden muss der Kunde sofort die Polizei verständigen und einen Polizeibericht erstellen lassen. Dies gilt auch bei
selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. In jedem
Fall ist stets unverzüglich die Garage zu informieren. Der Kunde hat bei allen erwähnten Ereignissen, selbst bei
geringfügigen Schäden, unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen.
Bei Unfall muss der Bericht insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die
amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Bei Diebstahl sind die noch vorhandenen
Fahrzeugschlüssel, ein Bericht über den Hergang des Diebstahls sowie der Polizeibericht innerhalb von 24 Stunden bei
der Garage einzureichen.
a. Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests und zur Fahrschulung.
Die Garage haftet weder gegenüber dem Kunden noch Drittpersonen für einen Unfallschaden, der sich während der
Vertragsdauer ereignet. Die Garage haftet auch nicht für Schäden, die dem Kunden dadurch entstehen können, dass
sich am Fahrzeug irgendein Defekt einstellt, der eine Weiterreise verhindert, Zeitverlust oder sonstigen Folgeschaden
verursacht.
Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
Mittels Unterzeichnung dieses Vertrages bestätigt der Entlehner die Echtheit und Gültigkeit seines Führerausweises.
Ergänzend zu diesen Bestimmungen gilt das Schweizerische Obligationenrecht.
Ohne anderslautende zwingende Gesetzbestimmungen, vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit der ordentlichen
Gerichte am Sitz resp. Wohnsitz der Garage. Es ist der Garage freigestellt, stattdessen auch die ordentlichen Gerichte
am Sitz resp. Wohnsitz des Kunden anzurufen.
Die Mietfirma ist bei jeglichem Vertragsbruch jederzeit ausnahmslos dazu berechtigt, dass Fahrzeug ohne weiteres am
entsprechenden Standort abholen zu lassen. Sämtliche dafür entstehende Kosten werden dem Kunden verrechnet.
Jeder Mietvertrag beinhaltet die Option, einen Abschleppservice für CHF 30.00 abzuschliessen. Sollte der Mieter/in
darauf verzichten, werden sämtliche entstehende Kosten im Falle einer Panne/Unfall dem Kunden verrechnet.
(Der Mieter/in wurde darauf ausdrücklich aufmerksam gemacht)
Die Schweiz darf nur nach ausdrücklicher, schriftlich vereinbarter Absprache verlassen werden. Sollte dies missachtet
werden, werden dem Kunden Risikozulagen von CHF 800.00 verrechnet. Jede weitere Stunde ausserhalb der Schweiz
kostet weitere CHF 50.00/Stunde. (Der Mieter/in wurde darauf ausdrücklich aufmerksam gemacht)
In jedem Mietfahrzeug gilt striktes Rauchverbot. Missachtung wird mit einer Pauschale von CHF 150.00 in Rechnung
gestellt. Dies beinhaltet Innenreinigung und 24 Stunden Laufzeit eines Ozongerät.
Im Falle einer Ordnungsbusse oder Verzeigung verursacht durch den Mieter/in wird eine Pauschale Bearbeitungsgebühr
von CHF 20.00 direkt dem Kunden in Rechnung gestellt.
Der Mieter/in ist grundsätzlich für jede Beschädigung oder den Verlust des Wagens bis zum Betrag von CHF 3000.00
Haftbar, ohne Rücksicht auf das Verschulden. Der Mieter/in haftet auch für den Mehrbetrag, sofern ein grobes
Verschulden vorliegt.
Bei einem Unfall unter Einfluss von Drogen und Alkohol haftet der Mieter/in vollumfänglich für den Schaden.
Jeder Schaden (Beule, Kratzer, Felgen, Karrosserie etc.) wird gemäss separater Skizze vom Kunden bei Antritt der
Miete eingezeichnet und vermerkt. Der Vermieter kontrolliert bei Rückgabe des Fahrzeuges die Skizze ebenfalls auf
vorsätzlich entstandene Schäden und zeichnet diese in anderer Farbe ein. Entstandene Schäden werden dem Mieter/in
direkt in Rechnung gestellt.